Tantra

Vereinssatzung des BDT (Berufsverband deutscher Tantralehrer e.V.)

Präambel

Die im Berufsverband deutscher Tantra-Lehrer vereinigten LehrerInnen, FreundInnen und Ehrenmitglieder fühlen sich verpflichtet, den Menschen zu dienen. Sie sind den großen Traditionen der altindischen Weisheits- und Lebenslehre des Tantra verbunden. Sie möchten die Ideen dieses vitalen Lebensweges und der Liebeskunst selbst immer mehr verwirklichen und an die Menschen weitergeben. Sie erkennen aber auch die Notwendigkeit, den indischen Übungsweg des Tantra für den abendländischen Menschen gangbar zu machen.

 

Satzung

 1. Name, Sitz, Gerichtsstand, Geschäftsjahr

    1. Der Verein führt den Namen „Berufsverband deutscher Tantra-Lehrer e.V. (BDT)“. Er wurde am 5. Mai 2005 in Bad Honnef gegründet. Der Verein hat die Erlangung der Rechtsfähigkeit zum Ziel und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gummersbach eingetragen werden.
    2. Sitz und Gerichtsstand des Vereins sind 51766 Engelskirchen.
    3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

2. Zweck des Vereins

    1. Der Berufsverband Deutscher Tantra-Lehrer ist ein Zusammenschluss auf ideeller Grundlage. Seine Ziele sind insbesondere:
  • die in Deutschland tätigen Tantralehrerinnen und Tantralehrer zu gemeinsamer Arbeit zu führen,
  • Tantra in Deutschland inhaltlich auf höchstem Niveau weiterzu-entwickeln
  • die deutsche Bevölkerung in angemessener Weise aufzuklären darüber, was Tantra wirklich ist und was Tantra dem modernen Menschen bieten kann zur entscheidenden Verbesserung der Lebensqualität
  • damit Vorurteile aufzulösen und für einen guten Ruf und ein hervorragendes Image des Tantra in Deutschland zu sorgen in Abgrenzung zu anderen unseriösen Angeboten, die den Namen des Tantra missbrauchen,
  • für eine Qualitäts-Sicherung der Angebote im Tantra in Deutschland zu sorgen, mit Gütesiegel in Kursen, Seminaren, Einzelsitzungen, Ausbildungen und Veranstaltungen, durch verbindliche Qualitäts-Normen,
  • für eine fachgerechte Ausbildung, Weiterbildung und Überprüfung von Tantralehrerinnen und Tantralehrern zu sorgen und die hierzu erforderlichen fachlichen, inhaltlichen und verfahrensmäßigen Kriterien festzulegen. Letzteres kann im Einzelnen durch Richtlinien des Vereins erfolgen, die vom Vorstand unter Zustimmung der Mitglieder-versammlung beschlossen werden,
  • die Tantra-Lehrerinnen und Tantra-Lehrer in Fragen ihrer professionellen Ausübung des Tantra zu unterstützen und für hochqualitative Weiterbildung zu sorgen
  • die einheitliche Vertretung berufsständischer Interessen seiner Mitglieder, soweit diese als Tantralehrerinnen und Tantralehrer tätig sind,
  • auf eine öffentliche Anerkennung des Tantra auch bei den Institutionen hinzuarbeiten,
  • die Pflege von Verbindungen mit Lehrerinnen und Lehrern, Schulen und Institutionen auf dem Gebiet des Tantra im In- und Ausland.

Der Vereinszweck wird insbesondere erreicht durch massive Öffentlichkeits-arbeit und Präsenz in den Medien, sowie durch fundierte Aus- und Weiterbildungs-Richtlinien und Kontrolle der Einhaltung, sowie durch Veranstaltung von Kongressen und Symposien, die der Vernetzung und Weiterentwicklung dienen. Ebenso durch die Herausgabe von fundierten Büchern über Theorie und Praxis des Tantra. Die Zusammenarbeit mit Wissenschaft und Forschung verwandter Gebiete, wie Psychologie, Philosophie, Kunst, Medizin, Heilung, Gesundheitsvorsorge, Religion und Psychotherapie werden angestrebt.

  1. Der Verein enthält sich jeder über den Verbandszweck hinausgehenden politischen und wirtschaftlichen Tätigkeit.
  2. Die Mitgliedschaft ist unabhängig von konfessioneller Zugehörigkeit.

Die Grundidee des Tantra ist kosmo-politisch, inter-kulturell und inter-religiös.

Der Geist des Tantra ist Toleranz, Mitgefühl und Achtsamkeit.

  1. Die Arbeit der Mitglieder ist gemeinnützig und dient der individuellen Entwicklung des Menschen durch Förderung seiner Gesundheit sowie seiner geistigen und seelischen Entfaltung.
  2. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtet.

Die zur Erreichung seines Zweckes benötigten Mittel erwirbt der Verein durch Beiträge seiner Mitglieder, Spenden und andere Zuwendungen. Den Mitgliedern des Vorstandes im Rahmen ihrer Vorstandstätigkeit entstehende Aufwendungen werden diesen gegen Vorlage der Originalbelege erstattet.

3. Mitgliedschaft

  1. Es gibt drei Formen der Mitgliedschaft
    1. ordentliche Mitglieder
    2. Ehrenmitglieder
    3. Mitglieder im Freundeskreis
  1. Ordentliche Mitglieder können werden:
    1. Natürliche Personen mit einer abgeschlossenen mindestens 3,5-jährigen Tantra-Lehrausbildung, die mindestens 1300 Unterrichtseinheiten (á 45 min) umfasst, sowie natürliche Personen, die sich in einer Tantralehrausbildung zur „Tantralehrerin BDT“ bzw. „Tantralehrer BDT“ befinden. Neumitglieder dürfen nur dann mit der Vereinsmitgliedschaft werben, wenn sie eine abgeschlossene Tantraausbildung im oben genannten Sinne nachgewiesen haben. Erst dann wird das Recht erworben, die Berufsbezeichnung „Tantra-Lehrerin BDT“ bzw. „Tantra-Lehrer BDT“ zu führen. (Diese Satzungsbestimmungen gilt nur für neue Mitglieder ab dem 31.12.2005 und darf nicht rückwirkend angewandt werden.)

Die ordentliche Mitgliedschaft verleiht natürlichen Personen nach einjähriger Anwartschaft im Verein das aktive Wahlrecht bei allen Wahlhandlungen. Natürliche Personen, die ordentliche Mitglieder sind und zusätzlich gemäß dieser Satzung das Recht erworben haben, die Berufsbezeichnung „Tantralehrerin BDT“ bzw. „Tantralehrer BDT“ zu führen, erhalten nach zweijähriger Anwartschaft auch das passive Wahlrecht in den Vorstand, die Beiräte und Fachkonferenzen.

  1. Juristische Personen, deren wesentlicher Tätigkeitsbereich dem der unter Ziff.. 2a genannten natürlichen Personen entspricht und die die Ziele des Vereins unterstützen wollen. Das aktive Wahlrecht kann unter den gleichen Voraussetzungen wie bei natürlichen Personen erworben werden. Vom passiven Wahlrecht bleiben juristische Personen ausgeschlossen.
  2. Ehrenmitgliedschaft kann in- und ausländischen Lehrerinnen und Lehrern des Tantra und Förderern der Idee und des Geistes des Tantra aufgrund besonderer Verdienste verliehen werden. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Der Vorstand kann einem Ehrenmitglied die Führung des Titels „Tantra-Lehrerin BDT“ oder „Tantra-Lehrer BDT“ zugestehen.
  3. Mitgliedschaft im Freundeskreis kann von natürlichen Personen erworben werden, die Tantra üben oder fördern wollen. Stimm- und Wahlrecht sind ausgeschlossen, jedoch haben Freundeskreis-Mitglieder ein Antrags- und Rederecht auf der Mitgliederversammlung. Mitgliedschaft im Freundeskreis schliesst das Recht auf Werbung mit der Vereinsmitgliedschaft oder mit dem Tantra-Lehrer/in Titel „BDT“ aus.
  4. Der Vorstand kann im Einzelfall, wenn dies im Vereinsinteresse begründet ist, Personen als Mitglieder aufnehmen, welche die Erfordernisse von Punkt 2. nicht erfüllen.
  5. Der Antrag auf Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft und der Mitgliedschaft im Freundeskreis ist schriftlich über die Geschäftsstelle des Vereins an den Vorstand zu stellen, der dann über den Aufnahmeantrag entscheidet. Der Vorstand kann jeden Aufnahmeantrag ohne Begründung ablehnen.

 

4. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein endet durch:

  1. freiwilligen Austritt. Dieser ist schriftlich über Geschäftsstelle des Vereins gegenüber dem Vorstand zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten zum nächsten Monatsersten zu erklären.
  2. Streichung von der Mitgliederliste. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung von mindestens zwei Mitgliedsbeiträgen in Verzug ist. Eine Streichung ist nur möglich, wenn der Vorstand zusätzlich dem betroffenen Mitglied die drohende Streichung zuvor mitgeteilt und drei Monate nach Zugang dieser Mitteilung Gelegenheit zum Ausgleich der Zahlungsrückstände eingeräumt hat. Die genannte Mitteilung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte von dem betroffenen Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Anschrift gerichtet ist. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung soll dem betroffenen Mitglied mitgeteilt werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Satzung des Vereins oder Vereinsinteressen verstoßen hat. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem betroffenen Mitglied zuzustellen. Für den Zugang des Beschlusses gelten die Ausführungen unter Ziff. b) entsprechend. gegen diesen Beschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend über den Ausschluss. Der Ausschluss wird, wenn keine Berufung eingelegt wird, mit Ablauf der Berufungsfrist, ansonsten mit der bestätigenden Entscheidung der Mitgliederversammlung wirksam. Unmittelbar nach erfolgtem Ausschluss ist es nicht mehr zulässig mit der Vereinsmitliedschaft und mit dem Tantra-Lehrer-Titel:

„Tantra-Lehrerin BDT“ oder „Tantra-Lehrer BDT“ zu werben.

4. Tod

 

5. Mitgliederbeiträge

Ordentliche Mitglieder und Mitglieder im Freundeskreis zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe und Fälligkeit vom Vorstand unter Zustimmung der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen für das laufende Jahr Beitragsermäßigungen einräumen. Die Mitgliedsbeiträge sind als Jahresbeiträge jeweils zum 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig.

 

6. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Beiräte und Fachkonferenzen

 

7. Die Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied einschließlich der juristischen Personen, die ordentliches Mitglied sind, und jedes Ehrenmitglied eine Stimme. Das Stimmrecht von juristischen Personen ist durch deren verfassungsmäßig berufene Vertreter oder von diesen hierzu Beauftragten auszuüben. Nicht erschienene Mitglieder können ihr Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht einem stimmberechtigten Mitglied übertragen. Einem anwesenden stimmberechtigten Mitglied können nur bis zu zwei Stimmen von nichtanwesenden stimmberechtigten Mitgliedern übertragen werden. Stimmübertragungen, die bestimmte Weisungen enthalten, sind nicht gültig.
  2. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

 

  1. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts incl. des Kassenberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung.
  2. die Wahl der Mitglieder in den Vorstand, der Kassenprüfer, die Beiräte und die Fachkonferenzen,
  3. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
  4. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  5. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
  6. die Beschlussfassung über alle sonstigen Angelegenheiten, die nach dieser Satzung der Mitgliederversammlung unterbreitet werden müssen.

 

8. Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Sitzung der ordentlichen Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mittels einer schriftlichen Einladung oder eMail unter Angabe der Tagesordnung. Dabei ist eine Frist von mindestens vier Wochen einzuhalten.  Einladungsschreiben bzw. die eMail gelten dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte von dem betroffenen Mitglied dem Verein bekannt gegebene Anschrift bzw. Email Adresse gerichtet wird.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand mittels einer gesonderten schriftlichen oder eMail Einladung jederzeit einberufen werden. Form, Frist und Zugang der Einladung bestimmen sich im übrigen entsprechend nach Ziff.1.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss durch den Vorstand zum nächstmöglichen Termin einberufen werden, wenn mindestens vierzig Prozent der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins diese schriftlich beim Vorstand unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt. Form, Frist und Zugang der Einladung bestimmen sich im übrigen entsprechend nach Ziff.1.

 

9.  Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wir durch den Vorstand des Vereins oder von diesem hierzu beauftragten Mitgliedern geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden
  2. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen die in der Tagesordnung bekannt gegebenen Punkte. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Verhandlungsgegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden.
  3. Anträge, über die in der Mitgliederversammlung abgestimmt werden soll, müssen schriftlich formuliert bis spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. Eine Abstimmung in der Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn der Antragsteller oder ein von ihm hierzu schriftlich beauftragter Vertreter auf der Mitgliederversammlung persönlich anwesend ist. Bei mehreren Antragstellern genügt die Anwesenheit eines Antragstellers bzw. Vertreters.
  4. Die Art der Abstimmung wird von der Versammlungsleitung festgelegt. Eine geheime Abstimmung muss durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds des Vereins kann nur durch geheime Abstimmung erfolgen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Teilnehmerzahl, wenn zur Mitgliederversammlung form- und fristgerecht eingeladen wurde.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Ein Beschluss, durch den die Satzung des Vereins oder der Vereinszweck geändert werden oder durch den die Auflösung des Vereins erfolgt, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.
  7. Bei Wahlen ist gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Versammlungsleitung zu ziehende Los.
  8. Die Beratungen der Mitgliederversammlung sind nicht öffentlich. Zu einzelnen Verhandlungsgegenständen kann die Öffentlichkeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden.
  9. Sämtliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift zu beurkunden, die von der Versammlungsleitung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Außerdem hat die Versammlungsleitung eine Anwesenheitsliste zu erstellen, welche die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und die zulässigerweise übertragenen Stimmen umfasst.

 

10.    Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von §26 BGB besteht aus einem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorstandsmitgliedern. Der Verein kann durch den Vorsitzenden oder durch die zwei stellvertretenden Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten werden.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Im Einzelfall kann die Mitgliederversammlung mit satzungsändernder Mehrheit eine kürzere Amtszeit bestimmen.
  3. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Gewählt werden können nur natürliche Personen, die ordentliche Mitglieder des Vereins sind, gemäß dieser Satzung das Recht erworben haben, die Berufsbezeichnung „Tantra-Lehrerin BDT“ bzw. „Tantra-Lehrer BDT“ zu führen und eine zweijährige Anwartschaft durchlaufen haben. Entfällt nach der Wahl nachträglich eine dieser Voraussetzungen, endet damit auch das Amt des betroffenen Vorstandsmitglieds. (Diese Satzungsbestimmungen gilt nur für neue Mitglieder ab dem 31.12.2005 und darf nicht rückwirkend angewandt werden).
    1. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand unter Beachtung der Voraussetzungen in Ziff. 3 ein vorläufiges Ersatzvorstandsmitglied benennen. Bei der nächsten Mitgliederversammlung ist diese Ernennung entweder zu bestätigen oder für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds eine Nachwahl vorzunehmen.
    2. Die Kandidatur für das Amt als Vorstandsmitglied sollte mit der Bereitschaft verbunden sein, innerhalb des Aufgabenbereichs des Vorstands Teilbereiche selbständig zu verwalten.
    3. Der Vorstand des Vereins gibt sich unter Zustimmung der Mitgliederver-sammlung eine Geschäftsordnung, die insbesondere im Einzelnen regeln soll:
  4. a) Einberufung und Durchführung der Sitzungen des Vorstands,
  5. Beschlussfassung des Vorstands,
  6. die Aufteilung des Aufgabenbereichs des Vorstands unter den einzelnen Vorstandsmitgliedern,
  7. die Kostenerstattungen und Vergütung für Vorstandsmitglieder

 

11.     Zuständigkeit des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung.,
    2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    3. Entgegennahme der beratenden Beschlüsse der Beiräte und Fachkonferenzen,
    4. Erstellung des Jahresberichts,
    5. Entscheidung über die Anträge auf Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft im Verein.
  1. Der Vorstand kann mit der Durchführung bestimmter Aufgaben aus seinem Aufgabenbereich von ihm einzurichtende Ausschüsse, einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer oder Einzelpersonen betrauen. Die Verantwortung des Vorstands für deren Tätigkeit bleibt unberührt.

 

12.    Beiräte und Fachkonferenzen

  1. Zu bestimmten Aufgabengebieten innerhalb des Vereinszwecks können Beiräte und Fachkonferenzen eingerichtet werden. Letztere sollen insbesondere zu fachlichen, inhaltlichen und verfahrensmäßigen Fragen der Aus- und Weiterbildung von Tantra-Lehrerinnen und Tantra-Lehrern tätig werden.
  2. Die Einrichtung von Beiräten und Fachkonferenzen sowie die Wahl ihrer Mitglieder erfolgt auf Vorschlag des Vorstands oder auf Vorschlag aus der Mitgliederversammlung durch die Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitglieder der Beiräte und Fachkonferenzen werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Ein Einzelfall kann die Mitgliederversammlung auch hiervon abweichende Amtszeiten bestimmen.

Jedes Beirats- oder Fachkonferenzmitglied ist einzeln zu wählen. Gewählt werden können nur natürliche Personen, die ordentliche Mitglieder des Vereins sind und eine zweijährige Anwartschaft durchlaufen haben. Entfällt nach der Wahl nachträglich eine dieser Voraussetzungen, endet damit auch das Amt des betroffenen Beirats- oder Fachkonferenzmitglieds. (Diese Satzungsbestimmungen gilt nur für neue Mitglieder ab dem 01.06.2005 und darf nicht rückwirkend angewandt werden.

  1. Die Beiräte und Fachkonferenzen geben sich für ihre Arbeit eine eigene Geschäftsordnung.
  2. Aufgabe der Beiräte und Fachkonferenzen ist es insbesondere, im Rahmen ihres Aufgabengebiets gegenüber Vorstand und Mitgliederversammlung beratend tätig zu werden. Der Vorstand ist verpflichtet, Beiräte und Fachkonferenzen über Fragen, die ihr jeweiliges Aufgabengebiet betreffen, regelmäßig zu informieren.
  3. Vorstand und Mitgliederversammlung sind verpflichtet, über Stellungnahmen der Beiräte und Fachkonferenzen, welche ihnen von diesen im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabengebiets unterbreitet werden, eine Beschlussfassung herbeizuführen. Die Stellungnahmen sind dabei für Vorstand und Mitgliederversammlung nicht bindend.

 

13. Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel oder abgegebenen gültigen Stimmen. Die Einladung zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muss in der angegebenen Tagesordnung ausdrücklich die beabsichtigte Auflösung des Vereins beinhalten.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind vom Vorstand des Vereins zwei Vorstandsmitglieder als gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren zu bestellen.
  3. Über die Verwendung des nach Beendigung der Liquidation noch vorhandenen Vermögens des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins beschließt. Kommt kein Beschluss zustande, entscheidet der Vorsitzende des Vorstandes.
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Die Satzung wurde am 5. Mai 2005 errichtet.

Der Verein wurde eingetragen beim Amtsgericht Gummersbach am 4. August 2005

Vereinsregister Nr. VR 1286